Regelungen

Geschäftsordnung für die Mitgliedschaft in der BLISKO Association

§1 Allgemeine Bestimmungen

Mitglied der Vereinigung kann jede Person werden, die die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Er lebt und arbeitet in der Schweiz.
  • Identifiziert sich mit dem Auftrag und den Werten der Vereinigung.
  • Sie möchte Projekte in den Bereichen Integration, persönliche Entwicklung, Bildung und Erziehung sowie Kunst durchführen.
  • Er verpflichtet sich, die Statuten und Reglemente der Vereinigung einzuhalten.
  • Reicht einen Antrag ein und zahlt den Mitgliedsbeitrag.

 

§2 Antragsverfahren

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss ein Antragsteller:

  • Füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus und reichen Sie es ein.
  • Zahlen Sie den Mitgliedsbeitrag für das betreffende Kalenderjahr. Auf die angegebene Kontonummer ..........

Der Antrag wird von der Abteilung MITGLIEDSCHAFT des Vereins geprüft, die über die Aufnahme auf der Grundlage der Vereinbarkeit mit den Zielen und Werten des Vereins entscheidet. Der Antrag wird innerhalb von 14 Arbeitstagen bearbeitet. Die Vereinigung erstattet den Mitgliedsbeitrag für das betreffende Jahr nicht zurück,  im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft während des Kalenderjahres.

 

§3 Arten der Mitgliedschaft

  1. Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft in der Vereinigung:
  • Vollmitgliedschaft - für diejenigen, die aktiv an Aktivitäten beteiligt sind, die an Projekten und Veranstaltungen teilnehmen möchten und die ihre Dienstleistungen durch die Aktivitäten der Vereinigung fördern möchten.
  • Unterstützende Mitgliedschaft - für Personen, die den Verein finanziell oder organisatorisch unterstützen wollen, sich aber nicht aktiv am Tagesgeschehen beteiligen und ihre Aktivitäten nicht fördern.
  • Ehrenmitgliedschaft - die vom Vorstand für besondere Verdienste um die Vereinigung verliehen werden.

§4 Verantwortlichkeiten der Mitglieder

  1. Personen, die Vollmitglieder der Vereinigung sind, sind verpflichtet:
  • Einmal im Jahr einen Beitrag von 55 CHF zu zahlen.
  • Aktive Teilnahme an den Aktivitäten der Vereinigung, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen und der Beantwortung von Schriftverkehr.
  • Vorbereitung von Materialien gemäß den Standards der Vereinigung.

    2 Fördernde Mitglieder sind dazu verpflichtet:

    • Regelmässige Zahlung der Prämien in beliebiger Höhe, mindestens jedoch 25 CHF pro Jahr.
    • die Vereinigung je nach ihren Möglichkeiten finanziell oder organisatorisch zu unterstützen.

     

    §5 Rechte der Mitglieder

    1. die Vollmitgliedschaft.
    Ein Mitglied der Vereinigung hat das Recht auf:

    • Stellen Sie Ihre Visitenkarte auf die Website der Vereinigung und aktualisieren Sie sie bei Änderungen.

    • Veröffentlichung von zwei Beiträgen pro Jahr auf den offiziellen Social-Media-Kanälen der Vereinigung (Facebook und Instagram) in Übereinstimmung mit den von der Vereinigung geschaffenen Standards.

    • Teilnahme an Projekten, die von der Vereinigung durchgeführt werden.

    • Teilnahme an der Generalversammlung mit Stimmrecht (gilt für Voll- und Ehrenmitglieder).

    • Nutzen Sie die von der Vereinigung angebotenen Ressourcen und Unterstützungsleistungen.

    • Für jeden weiteren gesponserten Beitrag, der über die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Anzahl hinausgeht, wird eine zusätzliche Gebühr von 20 chf erhoben.

    • Für Nicht-Mitglieder des Vereins: Preis für einen gesponserten Beitrag auf Facebook: ab CHF 100, auf Instagram (Bericht plus gesponserter Beitrag): ab CHF 150. Diese Preise gelten nicht für Vereinsmitglieder.

    2 Fördermitgliedschaft:

    • Teilnahme an Projekten, die von der Vereinigung durchgeführt werden.

    • Nutzen Sie die von der Vereinigung angebotenen Ressourcen und Unterstützungsleistungen.

    • Möglichkeit zur Veröffentlichung von Werbebeiträgen gegen eine Gebühr von 30 chf..

    3 Ehrenmitgliedschaft

    •      Teilnahme an Projekten, die von der Vereinigung durchgeführt werden.
    • Nutzen Sie die von der Vereinigung angebotenen Ressourcen und Unterstützungsleistungen.
    • sich aktiv an der Arbeit des Vereins und der Verwirklichung seiner Ziele zu beteiligen.
    • Möglichkeit zur Veröffentlichung von Werbebeiträgen gegen eine Gebühr von 30 chf.

    §6 Rücktritts- und Ausschlussverfahren

    Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus der Vereinigung austreten.

    (1) Ein Ausschluss von der Mitgliedschaft kann erfolgen im Falle von:

    • Nichtbezahlung der Beiträge innerhalb der vereinbarten Frist.
    • Handlungen zum Nachteil der Vereinigung.
    • Verstöße gegen die Statuten oder Vorschriften der Vereinigung.

    (2) Die Entscheidung über den Ausschluss wird vom Vorstand getroffen, und das Mitglied hat das Recht, die Generalversammlung anzurufen.

     

    §7 Schlussbestimmungen

    1. Jede Satzungsänderung muss von der Generalversammlung genehmigt werden.
    2. Die Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
    3. Der Vorstand entscheidet, welche Projekte umgesetzt werden. Projekte, die von Mitgliedern durchgeführt werden, können unterstützt werden, indem sie auf SM-Kanälen zur Verfügung gestellt werden. Der Verein muss sich nicht an den Projekten der Mitglieder beteiligen.
    4. Die jährlichen Sitzungen finden im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
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