Statuten  

Verein blisko 

  1. Name und Sitz  

Unter dem Namen „blisko“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in  Eichrüti 21 C,6333 Hünenberg See, Kanton Zug. Er ist politisch unabhängig und  konfessionell neutral.  

  1. Ziel und Zweck  

Der Verein bezweckt: “Wir schaffen Projekte, die Bindungen stärken und Polinnen und  Polen in der Schweiz integrieren. Unser Ziel ist es, eine auf Akzeptanz und Offenheit  basierende Gemeinschaft zu fördern, die durch Veranstaltungen, Workshops und Treffen  unterstützt wird. Wir streben danach, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Polen  und Einheimischen zu fördern, um gegenseitiges Verständnis und Integration zu  erleichtern.Unsere Werte umfassen Offenheit, Empathie, Authentizität, Professionalität  und Zusammenarbeit.”  

  1. Mittel  
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:   Mitgliederbeiträge  
  • Gönnerbeiträge  
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen  
  • Subventionen  
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen  
  • Spenden und Zuwendungen aller Art  
  • Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.  

Aktivmitglieder (Członkowstwopełne) leisten einen höheren Beitrag als Unterstützende  Mitglieder (Członkowstwowspierające). Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht  befreit.  

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  

  1. Mitgliedschaft  

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck  ein Anliegen ist.  

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und  Einrichtungen des Vereins nutzen.  

Unterstützende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den  Verein ideell und finanziell unterstützen. Unterstützende Mitglieder haben kein  Stimmrecht. 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf  Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft  verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.  

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand  zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.  

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft erlischt  

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.  
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen  Person.  
  1. Austritt und Ausschluss  

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen
werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tage an der nächsten Mitgliederversammlung rekurrieren.
Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

  1. Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:  

a) die Mitgliederversammlung  

b) der Vorstand 

8. Die Mitgliederversammlung  

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich und begründet der Vorstand einzureichen. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Entscheid über Ausschlussrekurse
m) Beschlussfassung über die Auflösung des

Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 1/3 Mitglieder teilnehmen.DieMitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  1. Der Vorstand  

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Marketing
e) Membership
f) Events

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

  1. Haftung  

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Datenschutz 

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlic Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich
angeordnet wird.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

  1. Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

  1. Inkrafttreten  

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. September 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Datum, Ort:
26.09.2024, Zug
Die Präsidentin:
Die Vizepräsidentin:
Der Protokollführerin:
PL